Stadtverordnetenversammlung, Sitzung am 22. November 2012
SGB-Leistungen auch für europäische Mitbürger_innen
Das Landessozialgericht (LSG) Hessen hat mit Beschluss vom 05. November 2012 in zwei aktuellen Fällen (AZ. L 9 AS 615/12 B ER und L 9 AS 614/12 B ER) die Beschwerden der LH Wiesbaden gegen Beschlüsse im einstweiligen Anordnungsverfahren des Sozialgerichts Wiesbaden abgewiesen. Das LSG hat wiederholt festgestellt, dass Menschen mit rumänischer Staatsangehörigkeit nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sind und damit der von der Bundesregierung ausgesprochene Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II gegen höherrangiges Europarecht verstößt.
Das LSG hat erneut seine Auffassung bekräftigt, dass die VO (EG) 883/2004 und Artikel 34 der Charta der Grundrechte (GRC) dazu führen, dass dem betroffenen Personenkreis Leistungen nach dem SGB II zustehen und dass der Beachtung des Gebots der Menschenwürde höheres Gewicht eingeräumt werden muss als den fiskalischen Interessen der Landeshauptstadt Wiesbaden. Inzwischen gibt es in dieser Angelegenheit sieben Beschlüsse zu Ungunsten der LH Wiesbaden in dieser Frage (Januar 2012, August 2012, September 2012, November 2012).
Betroffen sind neben rumänischen und bulgarischen Staatsangehörigen zunehmend auch Menschen aus südeuropäischen Krisen-Staaten wie Griechenland oder Portugal. Die betroffenen Menschen sind oft vollkommen mittellos und damit auch akut von Wohnungslosigkeit oder Ausbeutung durch skrupellose Vermieter_innen bedroht (siehe auch Defacto Bericht vom 30. September 2012 - http://tinyurl.com/c4goeat). Es fehlt ein Zugang zu ausreichender Krankenversorgung und Sprachkursen, um sich in unserer Gesellschaft zurechtfinden zu können.
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